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Mitgliedsbeitragsordnung des Heiligenstädter Carnevalsverein e.V.(Vereinsregister Nr. 227 beim Amtsgericht Heiligenstadt)
Lt. 4. Änderung vom 11.05.2007 Gültig ab 01.01.2008
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§ 1 Grundlage
Die Grundlage für die Mitgliedsbeitragsordnung bildet § 8 des Statuts des HCV.
§ 2 Zweck der BeitragserhebungDie Mitgliedsbeiträge dienen in erster Linie der finanziellen Unterstützung des Vereinslebens, dem Versicherungsschutz der Mitglieder, sowie der Anschaffung von vereinseigenen materiellen Ausstattungen. Einmal eingezahlte Beiträge bleiben Bestandteil des Vereinsvermögens und sind auch nach Austritt aus dem Verein vom betreffenden Mitglied nicht einklagbar. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge erwirken keine Sonderrechte innerhalb des Vereins sowie bei öffentlichen Auftritten.
§ 3 ZustimmungDie Mitgliedsbeitragsordnung bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Änderungen können nur einmal jährlich von der Hauptversammlung beschlossen werden.
§ 4 Beitragshöhe
1. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden wie folgt festgesetzt:
für Erwachsene, incl. Auszubildende und Studenten, ab dem 18. Lebensjahr: 36,00 € im Jahr.
2. Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge gelten als Mindestbeitrag.
Den Mindestbeitrag übersteigende Beträge sind in der Beitrittserklärung durch den Antragsteller selbst einzutragen.
3. Minderungsgründe:
Bei einer Mitgliedschaft von Ehepartnern bzw. Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft beträgt der Jahresmindestbeitrag 60,00 € und für Familien ab 3 Familienangehörigen im Verein pro Person 25,00 €.
Der Mitgliedsbeitrag für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird auf 24,00 € im Jahr festgesetzt, für Geschwister pro Person 18,00 €. Bei Wegfall des Minderungsgrundes beginnt am 01.01. des Folgejahres die Pflicht zur Zahlung des vollen Beitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 FälligkeitDie Mitgliedsbeiträge sind für das laufende Kalenderjahr bis zum 31.03. fällig. Die Beiträge werden grundsätzlich unbar im Banklastschriftverfahren vom Beauftragten des Vorstandes eingezogen. In der Beitrittserklärung sind die entsprechenden Kontodaten anzugeben. Ändert sich die Bankverbindung, besteht eine Mitteilungspflicht des Mitglieds an den Beauftragten des Vorstandes.
§ 6 Ausnahmen zu §§ 4 und 51. In begründeten Fällen kann der Mitgliedsbeitrag in 2 Halbjahresraten gezahlt werden. 2. Stellt die Höhe des Mitgliedsbeitrages für einzelne Mitglieder eine besondere Härte dar, kann im begründeten Einzelfall eine Minderung schriftlich beantragt werden. In den genannten Fällen beschließt darüber der geschäftsführende Vorstand des HCV in seiner nächsten Sitzung.
§ 7 Nachweis
Eingegangene Beiträge sind nach Mitgliedern getrennt sowie nach dem Eingangsdatum nachzuweisen. Über die eingezahlten Beiträge erhalten die Mitglieder auf Wunsch eine Jahresquittung.
§ 8 BeitragsrückständeBeitragsrückstände für ein Jahr, führen 30 Tage nach der Jahreshauptversammlung gem. § 7 Abs. 2c der Satzung zum
Erlöschen der Mitgliedschaft beim HCV und des Versicherungsschutzes durch diesen.
§ 9 Inkraftsetzung
Die Mitgliedsbeitragsordnung des HCV tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Kreisgericht erstmalig in Kraft.
Heiligenstadt, den 28.04.1994
Geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.11.2001. Geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.11.2003. Geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.04.2005. Geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.05.2007,
mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Heilbad Heiligenstadt, den 11.05.2007
gez. Volker Lamprecht - Präsident des HVC
gez. Uta Schubert - Vizepräsident des HCV
Mitgliedsbeitragsordnung als PDF
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